Mit der 12.-AMG-Novelle vom 30. Juli 2004, die am 6. August 2004 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem auch die Kennzeichnung von Arzneimitteln um die Aufnahme der Brailleschrift erweitert und hat folgenden Wortlaut:
Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, ist die Bezeichnung des Arzneimittels auf den äußeren Umhüllungen auch in Blindenschrift anzugeben. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten sonstigen Angaben zur Darreichungsform und zu der Personengruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist, müssen nicht in Blindenschrift aufgeführt werden; dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in der Bezeichnung enthalten sind.
Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel,
- die dazu bestimmt sind, ausschließlich durch Angehörige der Heilberufe angewendet zu werden oder
- die in Behältnissen von nicht mehr als 20 Milliliter Nennvolumen oder einer Inhaltsmenge von nicht mehr als 20 Gramm in Verkehr gebracht werden.
Braillezeichen
Die in Deutschland meist verbreitete Blindenschrift in der pharmazeutischen Industrie ist die „Marburg Medium Braille“.